Telefongespräch aufnehmen: Was ist in der Schweiz legal?
Ein Kunde bestreitet eine telefonische Abmachung. Ein Lieferant sagt am Telefon etwas anderes als in der E-Mail. Der Gedanke liegt nahe: Beim nächsten Mal nehme ich das Gespräch einfach auf. Genau hier wird es in der Schweiz heikel, denn was in anderen Ländern erlaubt ist, kann hierzulande ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Dieser Beitrag erklärt, wann Sie in der Schweiz ein Telefongespräch aufnehmen dürfen, welche Ausnahmen das Gesetz vorsieht, was Privatpersonen und Unternehmen unterschiedlich beachten müssen und wie eine legale Aufnahme technisch funktioniert. Ein Hinweis vorweg: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kurz und bündig: Wer in der Schweiz ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung aller Beteiligten aufnimmt, macht sich strafbar, auch als Gesprächsteilnehmer (Art. 179ter StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Anders als in Spanien oder weiten Teilen der USA genügt die eigene Einwilligung nicht. Ausnahmen gelten für Anrufe bei Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten sowie für Bestellungen, Aufträge und Reservationen im Geschäftsverkehr (Art. 179quinquies StGB). Unternehmen, die Gespräche aufzeichnen, müssen zusätzlich die Pflichten des Datenschutzgesetzes erfüllen: vorgängige Information, Zweckbindung und saubere Aufbewahrung.
Was sagt das Schweizer Strafrecht zum Aufnehmen von Gesprächen?
Die Schweiz schützt das gesprochene Wort strafrechtlich, und zwar deutlich strenger als viele andere Länder. Massgebend sind zwei Artikel des Strafgesetzbuches:
Art. 179ter StGB: Aufnehmen als Gesprächsteilnehmer. Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Strafbar macht sich auch, wer eine solche Aufnahme aufbewahrt, auswertet oder Dritten zugänglich macht. Das ist der zentrale Punkt, der oft überrascht: Selbst wer am Gespräch beteiligt ist, darf es nicht heimlich aufnehmen.
Art. 179bis StGB: Abhören und Aufnehmen als Dritter. Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, an dem er gar nicht beteiligt ist, mit einem Abhörgerät abhört oder aufnimmt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, ebenso, wer eine solche Aufnahme verwertet oder weitergibt.
"Nichtöffentlich" ist ein Gespräch immer dann, wenn es nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist. Ein Telefonat zwischen zwei Personen ist der Paradefall. Die Einwilligung muss vor der Aufnahme vorliegen und sich klar auf die Aufnahme und deren Zweck beziehen; eine nachträgliche Information genügt nicht, weil die Betroffenen der Aufnahme dann nicht mehr widersprechen können.
Wichtig für die Einordnung: Beide Tatbestände sind Antragsdelikte. Die Strafverfolgung setzt also voraus, dass eine betroffene Person innert drei Monaten Strafantrag stellt (Art. 31 StGB).
Warum ist die Schweiz strenger als Spanien oder die USA?
Im internationalen Vergleich gehört die Schweiz zu den strengen Ländern. In Spanien dürfen Gesprächsteilnehmer ihre eigenen Telefonate grundsätzlich aufzeichnen, ohne die Gegenseite zu fragen. Auch das US-Bundesrecht und die Mehrheit der US-Bundesstaaten folgen dem Prinzip der "One-Party Consent": Es genügt, wenn eine beteiligte Person, also auch die aufnehmende selbst, einverstanden ist.
Die Schweiz folgt dem entgegengesetzten Prinzip: Alle Beteiligten müssen einwilligen ("All-Party Consent"). Wer Anleitungen, Apps oder Erfahrungsberichte aus dem Ausland übernimmt, importiert deshalb schnell eine Rechtsverletzung.
Welche Ausnahmen erlaubt Art. 179quinquies StGB?
Das Gesetz wäre im Alltag kaum praktikabel, wenn jede Bestellhotline für jede Aufnahme eine ausdrückliche Einwilligung einholen müsste. Art. 179quinquies StGB sieht deshalb zwei eng umrissene Ausnahmen vor. Straflos bleibt, wer als Gesprächsteilnehmer oder als Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufnimmt:
Erstens: Gespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten. Notrufe an Polizei, Sanität, Feuerwehr oder Rega dürfen aufgezeichnet werden, ohne dass jemand zustimmen muss. Das dient der Beweissicherung und der Qualität der Einsätze.
Zweitens: Gespräche im Geschäftsverkehr, die Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. Gemeint sind nach der Auslegung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Massengeschäfte, die unter Zeitdruck abgewickelt werden, das klassische Bestell- oder Reservationstelefon. Beratungsgespräche, Reklamationen oder komplexe Vertragsverhandlungen fallen nicht darunter; wer solche Gespräche aufzeichnen will, muss vorher informieren.
Die Ausnahme hat zudem einen wichtigen Pferdefuss: Aufnahmen nach Art. 179quinquies dürfen ausschliesslich zur Beweissicherung verwendet werden. Wer dieselben Aufnahmen für Schulungen, Qualitätskontrollen oder Marketinganalysen auswerten oder Dritten weitergeben will, braucht dafür wiederum die vorgängige Information der Betroffenen. Die Straflosigkeit der Aufnahme ist also keine Generalerlaubnis für deren Nutzung.
Was heisst das für Privatpersonen?
Für Private ist die Regel unbequem, aber klar: Ohne Einwilligung aller Beteiligten keine Aufnahme. Das gilt auch dann, wenn Sie sich im Recht fühlen. Die heimliche Aufnahme verschafft Ihnen kein Beweismittel, sondern ein eigenes Strafverfahren.
Der legale Weg ist einfacher, als viele denken: Fragen Sie zu Beginn des Gesprächs. "Ich möchte dieses Gespräch aufnehmen, damit wir beide festhalten können, was wir vereinbaren. Sind Sie einverstanden?" Stimmt die Gegenseite zu, idealerweise hörbar auf der Aufnahme selbst, ist die Aufnahme zulässig. Lehnt sie ab, bleibt die bewährte Alternative: Machen Sie Notizen und bestätigen Sie das Besprochene unmittelbar danach per E-Mail.
Was heisst das für Unternehmen?
Für Unternehmen kommen zum Strafrecht die Pflichten des Datenschutzgesetzes (DSG) hinzu, denn eine Gesprächsaufnahme ist immer auch eine Bearbeitung von Personendaten. Wer Kundengespräche aufzeichnen will, muss vier Punkte sauber lösen:
1. Vorgängige Information. Anrufende müssen vor Beginn der Aufzeichnung wissen, dass und wozu aufgenommen wird. In der Praxis ist das die bekannte Ansage: "Dieses Gespräch wird zur Qualitätssicherung aufgezeichnet." Entscheidend ist, dass die Ansage vor der Aufnahme kommt und die Anrufenden eine echte Wahl haben, etwa indem sie auflegen oder der Aufzeichnung widersprechen können. Wer nach der Ansage weiterspricht, willigt konkludent ein. Die Informationspflicht ergibt sich aus Art. 19 DSG; die Ansage erfüllt zugleich die strafrechtliche Einwilligungsanforderung.
2. Zweckbindung. Die Aufnahme darf nur für den angesagten Zweck verwendet werden (Art. 6 DSG). Wer "zur Qualitätssicherung" ansagt, darf die Aufnahmen nicht stillschweigend für Verkaufsanalysen oder die Leistungsbewertung einzelner Mitarbeitender zweckentfremden. Bei der Überwachung von Mitarbeitenden setzt zudem das Arbeitsrecht enge Grenzen.
3. Aufbewahrung und Löschung. Aufnahmen sind zu löschen, sobald der Zweck erfüllt ist. Eine unbefristete Sammlung von Gesprächsaufnahmen ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Definieren Sie eine Aufbewahrungsfrist und setzen Sie sie technisch durch. Bedenken Sie auch das Auskunftsrecht: Betroffene können nach Art. 25 DSG verlangen zu erfahren, welche Daten, also auch welche Aufnahmen, über sie vorhanden sind.
4. Sichere Speicherung und klare Verantwortung. Gesprächsaufnahmen enthalten oft sensible Inhalte. Sie gehören verschlüsselt gespeichert, der Zugriff ist zu beschränken, und die Speicherorte, gerade bei Cloud-Diensten, müssen den Anforderungen an die Datenbearbeitung nach DSG genügen. Verstösse gegen zentrale DSG-Pflichten sind keine Bagatelle: Das Gesetz sieht Bussen bis CHF 250'000 vor, die sich gegen die verantwortliche natürliche Person richten, in KMU typischerweise gegen die Geschäftsleitung.
Welche Folgen drohen bei illegalen Aufnahmen?
Wer ohne Einwilligung aufnimmt, riskiert auf drei Ebenen Konsequenzen. Strafrechtlich drohen auf Antrag der Betroffenen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach Art. 179ter StGB, bei Aufnahmen fremder Gespräche bis zu drei Jahre nach Art. 179bis StGB; eine Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. Zivilrechtlich kann die heimliche Aufnahme eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, mit Ansprüchen auf Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Genugtuung. Und prozessual ist die Aufnahme als Beweismittel meist wertlos: Rechtswidrig beschaffte Beweise werden in Zivilverfahren nur verwertet, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, eine hohe Hürde. Die Aufnahme, die den Streit gewinnen sollte, schadet am Ende oft der eigenen Position.
Wie nehmen Sie ein Telefongespräch legal auf?
Wenn die rechtliche Seite geklärt ist, also die Einwilligung aller Beteiligten vorliegt oder eine Ausnahme greift, ist die Technik der einfache Teil:
iPhone: Apple bietet seit iOS 18 eine native Anrufaufzeichnung direkt in der Telefon-App an, wo die Funktion verfügbar ist (die Verfügbarkeit hängt von Region und Sprache ab). Praktisch für die Schweizer Rechtslage: Das iPhone spielt beim Start automatisch eine Ansage ab, die alle Beteiligten über die Aufnahme informiert. Die Aufnahme landet anschliessend samt Transkript in der Notizen-App.
Android: Bei Android hängt die Verfügbarkeit vom Hersteller und von der Region ab. Die Google-Telefon-App bietet in einigen Ländern eine Aufnahmefunktion mit automatischer Ansage an; auf vielen in der Schweiz verkauften Geräten ist die Funktion jedoch deaktiviert. Prüfen Sie die Telefon-App Ihres Geräts auf eine Aufnahme-Option mit Ansage.
Apps von Drittanbietern: Aufnahme-Apps funktionieren oft über eine Konferenzschaltung mit Servern des Anbieters im Ausland. Damit holen Sie sich zwei Probleme ins Haus: Die Ansagepflicht liegt allein bei Ihnen, und die Gesprächsdaten landen bei einem Drittanbieter, dessen Datenschutzniveau Sie kaum prüfen können. Für geschäftliche Gespräche sind solche Apps die schlechteste Option.
Für Unternehmen: Aufzeichnung als Teil der Telefonlösung. Wer Kundengespräche systematisch dokumentieren will, fährt mit einer Lösung besser, bei der Ansage, Aufzeichnung, Transkription und Löschfristen von Anfang an zusammen gedacht sind, statt mit einer App nachzurüsten.
fonea ausprobieren: fonea zeichnet Gespräche DSG-konform auf und transkribiert sie: Anrufende werden zu Gesprächsbeginn transparent informiert, die Daten werden in der Schweiz gespeichert und transient in der EU verarbeitet, mit klaren Aufbewahrungsregeln. Wie das im Detail funktioniert, lesen Sie in DSG und KI-Telefonie und im Leitfaden DSG-konform telefonieren mit KI.
Key Takeaways
- Ohne Einwilligung aller Beteiligten ist die Aufnahme strafbar, auch für Gesprächsteilnehmer (Art. 179ter StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die Schweiz kennt kein "One-Party Consent" wie Spanien oder die USA.
- Zwei Ausnahmen: Anrufe bei Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten sowie Bestellungen, Aufträge und Reservationen im Geschäftsverkehr dürfen nach Art. 179quinquies StGB ohne Einwilligung aufgenommen werden, aber nur zur Beweissicherung.
- Die Ansage ist der Schlüssel: "Dieses Gespräch wird aufgezeichnet" vor Beginn der Aufnahme, mit klarem Zweck und der Möglichkeit zu widersprechen, erfüllt Einwilligungs- und Informationspflicht zugleich.
- Unternehmen müssen zusätzlich das DSG einhalten: Information (Art. 19), Zweckbindung (Art. 6), Löschfristen und Auskunftsrecht (Art. 25). Bei Verstössen drohen persönliche Bussen bis CHF 250'000.
- Technik nach dem Recht wählen: iPhone und teilweise Android nehmen mit automatischer Ansage auf; Drittanbieter-Apps sind für Geschäftsgespräche ungeeignet.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich ein Telefongespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?
Nur mit der vorgängigen Einwilligung aller anderen Beteiligten. Art. 179ter StGB stellt gerade das heimliche Aufnehmen durch Gesprächsteilnehmer unter Strafe. Fragen Sie zu Beginn des Gesprächs und lassen Sie die Zustimmung idealerweise auf der Aufnahme selbst hörbar bestätigen.
Reicht die Ansage "Dieses Gespräch wird aufgezeichnet" rechtlich aus?
In der Regel ja, wenn sie vor Beginn der Aufzeichnung erfolgt, den Zweck erkennen lässt und die Anrufenden eine echte Ausweichmöglichkeit haben, etwa aufzulegen oder die Aufzeichnung abzulehnen. Wer nach der Ansage weiterspricht, willigt konkludent ein.
Darf mein Unternehmen Bestellanrufe ohne Ansage aufzeichnen?
Reine Bestell-, Auftrags- und Reservationsgespräche fallen unter die Ausnahme von Art. 179quinquies StGB und dürfen ohne Einwilligung aufgenommen werden, allerdings nur zur Beweissicherung. Sobald Sie die Aufnahmen für Schulungen oder Qualitätsanalysen nutzen oder andere Gesprächstypen wie Beratungen und Reklamationen aufzeichnen wollen, braucht es die vorgängige Information.
Was kann ich tun, wenn ich heimlich aufgenommen wurde?
Sie können innert drei Monaten Strafantrag stellen (Art. 179ter in Verbindung mit Art. 31 StGB) und zivilrechtlich Unterlassung, Löschung der Aufnahme und gegebenenfalls Genugtuung verlangen. Zudem steht Ihnen nach Art. 25 DSG ein Auskunftsrecht zu, wenn ein Unternehmen die Aufnahme bearbeitet.
Sind heimliche Aufnahmen vor Gericht verwertbar?
Grundsätzlich nicht. Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden in Zivilverfahren nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegt. Darauf zu spekulieren ist riskant, zumal die Aufnahme gleichzeitig ein Strafverfahren gegen Sie selbst auslösen kann.
*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.*
Verwandte Begriffe im Glossar
Quellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), Art. 179bis, 179ter und 179quinquies: fedlex.admin.ch
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Aufzeichnung von Gesprächen: edoeb.admin.ch
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 6, 19, 25 und 60 ff.: fedlex.admin.ch
- Bundesgericht, Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 zu Art. 179bis/179ter StGB: bger.ch
- Apple Support, Anrufe in der Telefon-App aufzeichnen (iOS 18): support.apple.com
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